Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Ändert sich die im Kaufvertrag angegebene Anschrift des Käufers, so ist dieser verpflichtet, dies der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Solange eine solche Anzeige der Verkäuferin nicht zugegangen ist, gelten Mitteilungen an die zuletzt bekannte Anschrift des Käufers als zugegangen; dies gilt nicht für Erklärungen besonderer Bedeutung. Soweit der Verkäuferin dadurch, dass der Käufer seine Anschriftenänderung nicht unverzüglich angezeigt hat, ein Nachteil erwächst, ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet. Bei Teilzahlungsgeschäften ist der Darlehensantrag, bzw. der Darlehensvertrag des Käufers mit der Bank wesentlicher Bestandteil dieses Kaufvertrages.
2. Preise
Die Preise sind Festpreise, einschließlich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für 3 Monate nach Vertragsabschluss. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers berechnet. Der Verkäufer hat unbedingten Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern oder Berechnungsfehlern.
Besondere, über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinausgehende Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind sofort netto zahlbar, sofern nicht kostenlose Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Bestellung von Schlafsystemen sind 20 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Bei der Bestellung von Möbeln nach Maß sind 25 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Der restliche Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Anzahlung kann nur in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder durch Überweisung binnen 6 Werktagen auf ein Bankkonto des Verkäufers erfolgen. Der Restkaufpreis ist entweder vor Lieferung durch Überweisung oder bei Lieferung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.
3. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss schriftlich eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
Handelsübliche Farb- oder Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Bei Arbeiten nach Holzproben, sowie bei Ergänzungsstücken, wird keine Gewähr für gleiche Tönung und Holzstruktur übernommen. Kleine Abweichungen der Lieferung in Formen und Farben sind vertragsgemäß. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßen bleiben vorbehalten.
4. Lieferung
Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeiten, Eingänge und Treppenhäuser. Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges.
(1) Als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum zweiten Stockwerk einschließlich.
(2) Bei Lieferung in höhere Stockwerke gilt ein angemessener Zuschlag als vereinbart, sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Montage für unmittelbare und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals. Der Käufer verpflichtet sich am Tage der Lieferung anwesend zu sein, oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme und Zahlung zu beauftragen, sowie die gekauften Waren bei Anlieferung auf Mängel zu prüfen.
5. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist entsprechend der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
Gelieferte Gegenstände. Auch Teillieferungen, sind ohne jeden Abzug bei Erhalt der Ware spesenfrei für den Verkäufer zu bezahlen.
(1) Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verrechnet: 1. Kosten, 2. Zinsen, 3. Kreditgebühren, 4. Kaufpreis.
(2) Der Lieferanspruch ruht, solange die bis zum Liefertermin fälligen Zahlungen nicht geleistet sind.
(3) Verzugszinsen werden mit 4 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank errechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz, oder der Käufer eine geringere Zinsbelastung nachweist. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,- EUR berechnet. Der Käufer kann im Falle des Zahlungsverzuges verlangen, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen können.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für diesen Käufer, sondern Dritte, bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen verpflichtet sich der Käufer auf seine Kosten die gekauften Gegenstände, auch ohne richterliche Verfügung, herauszugeben.
Bis zur Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers tritt/treten der/die Käufer den abtretbaren Teil seiner/ihrer Lohn und Gehaltsansprüche gegen den jetzigen und alle künftigen Arbeitgeber unwiderruflich an den Verkäufer ab. Der/die Käufer erklärt/erklären ausdrücklich, dass diese bisher nicht gepfändet und/oder abgetreten sind.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung, den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
9. Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert, oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 10% des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 50% des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe als die Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
10. Rücktritt
(1) Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle von höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
(2) Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder eingestellt hat, oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt; ein Schadenersatz ist dann ausgeschlossen.
(3) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person, oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen, unrichtige Angaben gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen ein Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
11. Gewährleistung
(1) Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
(2) Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
(3) Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
(4) Der Käufer hat zur Vornahme der notwendigen Arbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
(5) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
(6) Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung, sichtbare Mängel spätestens eine Woche nach Ablieferung, unter genauer Angabe des beschädigten Teiles und Beschreibung des Schadens, schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Übergabe.
(8) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen einer Woche seit Übergabe, bzw. sofern erforderlich, bei der Übergabe schriftlich rügt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für alle Streitigkeiten aus Verträgen, Lieferungen und Verkäufen; Bestellungen und Einkäufen, Erkelenz als vereinbart. Erkelenz, den 15.9.2017